Statuten
Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen Nordwestschweizerische Public Relations Gesellschaft NPRG (nachstehend Verein genannt) besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein und seine Mitglieder sind als Regionalgesellschaft Teil der nationalen Organisation der Schweizer PR-Schaffenden, dem Schweizerischen Public Relations Verband (nachstehend Verband genannt). Sie anerkennen die Verbandsstatuten vorbehaltlos als verbindlich.
Der Verein agiert im Übrigen autonom und organisiert sich selbstständig.
Art. 2 Zweck
Der Verein
- setzt sich für die Erreichung des Verbandszweckes gemäss Art. 2 der Verbandsstatuten ein;
- stärkt die Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern und den Kontakt zu anderen Regionalgesellschaften sowie zu ähnlich gelagerten Organisationen in der eigenen Region;
- führt regelmässig Veranstaltungen durch, die den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern und die Weiterbildung fördern sowie der Stärkung des beruflichen und kollegialen Netzwerkes dienen;
- wirkt aktiv bei der Realisierung von überregionalen, nationalen und internationalen Aufgaben des Verbandes mit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt die in den Verbandsstatuten vorgesehenen Mitgliederkategorien.
Der Vereinsvorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches über die Aufnahme von Mitgliedern.
Rechte und Pflichten sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Verbandsstatuten.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Jahresbeitrag in jedem Fall für das gesamte laufende Kalenderjahr geschuldet ist.
Art. 4 Finanzielle Mittel
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein Mitgliederbeiträge sowie weitere Einnahmen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 6 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung tritt ein Mal jährlich zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Die Einladung ist in jedem Fall durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Traktandenliste den Mitgliedern zuzustellen.
Art. 7 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle für eine Amtsperiode von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
- Wahl des Vertreters/der Vertreterin in den Zentralvorstand des Verbandes für eine Amtsperiode von drei Jahren.
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle.
- Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Die Anträge müssen beim Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eintreffen. Der Vorstand verteilt die Anträge an alle Mitglieder.
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten inkl. Fusion oder Auflösung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verband.
- Entscheidung über weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
- Ernennung von Freimitgliedern.
- Nomination von Ehrenmitgliedern zuhanden des Verbandes.
- Ausschluss von Mitgliedern.
Für Beschlüsse der Generalversammlung ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vorbehalten bleibt Art. 11.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Beschlüsse erfolgen mit einer Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Art. 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ überbunden worden sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte und Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Generalversammlung und Umsetzung der von dieser gefassten Beschlüsse
- Vorbereitung und Durchführung des Veranstaltungsprogramms
- Aufnahme von Mitgliedern
- Stellungnahme der Regionalgesellschaft zum Antrag des Zentralvorstandes auf Ausschluss eines Mitglieds der Regionalgesellschaft gemäss Verbandsstatuten.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zur Geschäftsführung beiziehen, Kommissionen einsetzen, Aufgaben (zum Beispiel auch an den Verband) delegieren und Aufträge erteilen.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Prüfung von Jahresrechnung und Buchführung wird zwei Mitgliedern, einer unabhängigen Revisionsstelle oder der Kontrollstelle des Verbandes übertragen. Die Kontrollstelle berichtet schriftlich zuhanden der Generalversammlung.
Art. 11 Änderung der Statuten/Fusion oder Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Änderung der Statuten (inkl. Fusion, Vereinsauflösung etc.) bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern. Eine allfällige Liquidation findet durch den Vorstand statt oder kann an den Verband delegiert werden.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung und Genehmigung durch den Verband auf den 1. Januar 2010 in Kraft.